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Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Allgemeines
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Inhalt unserer sämtlichen Angebote und Lieferverträge. Die Geltung etwaiger entgegenstehender Einkaufsbedingungen oder sonstiger vom Käufer gemachten Einschränkungen sind ausgeschlossen, ohne dass es unseres
Widerspruchs bedarf; mündliche Abreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

2. Angebote
Sämtliche Angebote sind freibleibend.

3. Preise
Unsere Preise verstehen sich netto ab Werk ausschließlich Verpackung. Die Mehrwertsteuer wird gesondert ausgewiesen.

4. Liefertermine
Lieferfristen und –Termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unseren Betrieb verlassen hat.

Lieferfristen verlängern sich angemessen bei Verzögerungen auf Grund von Arbeitskämpfen sowie bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres Verantwortungsbereiches liegen. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Schadensersatzansprüche sind für diesen Fall ausgeschlossen, da ein Verschulden von unserer Seite nicht vorliegt. Wenn Fixgeschäfte getätigt werden, bedürfen sie einer schriftlichen Bestätigung durch die Scoutdoor GmbH.

Die Lieferfrist beginnt 2 Tage nach der Absendung der Auftragsbestätigung und gilt als eingehalten,
wenn bis zum Ende der Frist die Ware das Werk/ Lager verlassen hat oder bei fehlender Versandmöglichkeit/ Abholung, die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist.

Falls die Scoutdoor GmbH in Lieferverzug gerät, muss der Käufer eine angemessene Nachfrist von mindestens 10 Arbeitstagen setzen. Diese Frist kann erst nach Ablauf der eigentlichen Lieferfrist gestellt werden. Die Frist wird berechnet von dem Tag an, an dem die schriftliche Mitteilung des Käufers bei der Scoutdoor GmbH eingeht. Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.
Nach fruchtlosem Fristablauf kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Wegen eventueller Schadensersatzansprüche wird Bezug genommen auf die Ziffer 6 dieser Bedingungen.

Abweichungen von Farbe, Maß, Gewicht, Stärke (Dicke), Güte und Oberfläche sind im Rahmen der marktüblichen Toleranzen, und innerhalb der möglichen Fehlergrenzen zulässig. Die bestellten Mengen können bis 10% über- bzw. unterschritten werden.

Lieferungen können auch in Teilsendungen erfolgen. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet; wir nehmen die von Scoutdoor GmbH gelieferten Verpackungen im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen zurück, wenn der Käufer sie in angemessener Zeit frachtfrei zurückgibt.

5. Versand
Die Gefahr für Untergang, Verlust und Beschädigung geht unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt, mit Auslieferung bzw. Übergabe der Ware an unseren Versandbeauftragten/Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes/Lagers, auf den Käufer über. Das gilt ebenso, wenn vom Verkäufer die Versandbereitschaft gemeldet
wurde. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers. Für Versicherung sorgt die Scoutdoor GmbH nur auf ausdrückliche Weisung und auf Kosten des Kunden.

6. Mängel/ Haftung/ Haftungsausschluss
Kauft ein Verbraucher bei der Scoutdoor GmbH eine bewegliche Sache und ist an der Sache ein Mangel vorhanden, so steht für diesen Mangel die Scoutdoor GmbH gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ein und haftet dem Käufer insofern auf Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache). Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder ihrer Verweigerung oder wenn die Nacherfüllung dem Käufer nicht zumutbar ist, kann der Käufer Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Ein Anspruch auf Schadensersatz wird allerdings ausgeschlossen. Dies gilt indes nicht bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Scoutdoor GmbH oder eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen der Scoutdoor GmbH. Die Scoutdoor GmbH haftet auch auf Schadensersatz bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Scoutdoor GmbH oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Scoutdoor GmbH beruhen.
Kauft ein Unternehmer bei der Scoutdoor GmbH eine bewegliche Sache, so hat er diese unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von einem Monat der Scoutdoor GmbH schriftlich anzuzeigen; ansonsten gilt die Lieferung als genehmigt.
Bei einem Mangel der Sache wird die Scoutdoor GmbH nach eigener Wahl Nacherfüllung, Minderung oder Rücknahme vornehmen.
Die Verjährungsfrist für Mängel beträgt ein Jahr. Nach Abnahme auftretender Mängel hat der Käufer darzulegen und zu beweisen.
Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Scoutdoor GmbH oder ihrem gesetzlichen Vertreter oder ihrem Erfüllungsgehilfen eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung nachgewiesen werden kann. Die Scoutdoor GmbH haftet auch auf Schadensersatz bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von der Scoutdoor GmbH oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Scoutdoor GmbH beruhen. Geringe, technische nicht vermeidbare Abweichung der Qualität, Farbe, Breite, Gewicht der Ausrüstung oder des Desingns dürfen nicht beanstandet werden und gelten nicht als Mangel im Sinne des § 434 BGB. Dies gilt auch für handelsübliche Abweichungen, es sei denn, dass der Verkäufer eine mustergetreue Lieferung schriftlich zugesagt hat.

7. Verjährung
Vertragliche Ansprüche des gewerblichen Käufers gegen den Verkäufer aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Ablieferung der Ware beim Käufer.

8. Zahlung
Maßgebend für die Zahlung sind die bei Vertragsabschluß geltenden Zahlungsbedingungen. Ist keine abweichende Vereinbarung getroffen worden, so gilt 10 Tage 2% Skonto, 30 Tage netto Kasse. Miete und Reparaturrechnungen sofort, netto Kasse. Rechnungen sind bei Fälligkeit direkt an uns in bar oder durch Überweisung auf unser Konto zu zahlen. Die Zahlung gilt als geleistet, wenn der Betrag vorliegt oder auf unseren Konten verfügbar ist. Die Hereingabe von Wechseln bedarf unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung; sie erfolgt zahlungshalber; Höchstlaufzeit für Wechsel = 90 Tage. Diskont, Wechselspesen und damit verbundene Auslagen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort zahlbar. Skontoabzüge sind nicht zulässig. Ebenso trägt der Kunde die Kosten für Avale und Bürgschaften. Bei Überschreitung der Fälligkeit ist der Verkäufer berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% Punkten bzw. im kaufmännischen Geschäftsverkehr 8% Punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens wird dadurch nicht ausgeschlossen. Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, aus denen sich eine wesentliche, den Zahlungsanspruch gefährdende Vermögensverschlechterung des Kunden ergibt, insbesondere bei Verzug mit einem nicht unerheblichen Teil der offenen Forderungen sowie bei einem Wechselprotest, ist die Scoutdoor GmbH berechtigt, sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung fällig zu stellen. Die Scoutdoor GmbH ist in diesem Fall berechtigt, bereits gelieferte Ware nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurück zu verlangen sowie Weiterveräußerung oder Verarbeitung gelieferter Ware zu untersagen. Die Rücknahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Diese Maßnahme kann der Kunde durch Zahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe der gefährdeten Forderungen abwenden.

9. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben im Eigentum der Scoutdoor GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im normalen Geschäftsverkehr veräußern unter der Voraussetzung, dass er nicht in Verzug ist und die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Scoutdoor GmbH übergehen. Andere Verfügungen über die Vorbehaltsware sind nicht gestattet. Die Forderung aus der Veräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt an die Scoutdoor GmbH ab. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen Käufern nicht von der Scoutdoor GmbH gelieferten Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertanteiles, die Scoutdoor GmbH ermächtigt den Käufer, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zum jederzeit möglichen Widerruf durch die Scoutdoor GmbH einzuziehen. Die Scoutdoor GmbH wird vom Widerrufsrecht nur Gebrauch machen, wenn Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers ergibt, die zu einer Gefährdung der Forderung der Scoutdoor GmbH führt, insbesondere bei Verzug des Käufers mit einem nicht unerheblichen Teil der offenen Forderung. In diesen Fällen kann die Scoutdoor GmbH die Weiterveräußerung gelieferter Waren untersagen. Auf Verlangen der Scoutdoor GmbH ist der Käufer verpflichtet, seine Kunden sofort von der Abtretung in Kenntnis zu setzen und die zur Einziehung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für die Scoutdoor GmbH als Hersteller im Sinne § 950 BGB, ohne die Scoutdoor GmbH zu verpflichten. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren steht die Scoutdoor GmbH wertanteiliges Miteigentum an der neuen Sache zu. Erlischt das Eigentum der Scoutdoor GmbH von Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache wertanteilig auf die Scoutdoor GmbH und verwahrt sie unentgeltlich für die Scoutdoor GmbH. Der Käufer ist verpflichtet, die Scoutdoor GmbH von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware oder der an ihrer Stelle getretenen Forderung durch Dritte zu informieren. Übersteigt der Wert der zu Gunsten der Scoutdoor GmbH bestehenden Sicherheiten die noch offenen Forderungen um mehr als 30%, so ist die Scoutdoor GmbH auf Verlangen des Käufers verpflichtet, insoweit Sicherheiten nach Ware der Scoutdoor GmbH freizugeben.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Erfüllungsort ist Konstanz. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr wird als Gerichtsstand Konstanz vereinbart. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Scoutdoor GmbH und dem Kunden wird die Geltung deutschen Rechts vereinbart. Sollten einzelne Punkte dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, so wird die Wirksamkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen im übrigen hierdurch nicht berührt.